Wing Chun Uelzen
Allgemeine Geschäfts- und Trainingsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Trainings-bedingungen
- Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäfts- und Trainingsbedingungen gelten für die Teilnahme an den Wing Chun Kursen des Steffen Tiede (im Weiteren: Trainer).
1.2. Sie gelten zwischen dem Teilnehmer und dem Trainer. - Leistungen
2.1. Der Trainer wird den Teilnehmer ggf. gemeinsam mit anderen Personen in der Kampfkunst Wing Chun unterrichten.
2.2. Die Kurse finden zu den angegebenen Zeiten und an dem angegebenen Ort statt, mit Ausnahme von Urlaubs- bzw. Ferienzeiten (12 Wochen
im Jahr). Der Trainer ist berechtigt, Zeit und Ort in sachlich begründeten Einzelfällen nach vorheriger Ankündigung zu verlegen. Erfolgt eine
dauerhafte Verlegung in eine andere Ortschaft, die mehr als 7 km vom ursprünglichen Trainingsort entfernt ist, ist der Teilnehmer zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.3. Gegen Unfälle in und außerhalb von Übungsräumen ist der Teilnehmer nicht versichert. - Voraussetzungen der Teilnahme
3.1. Teilnehmer kann jede natürliche Person werden, die das dritte Lebensjahr vollendet hat.
3.2. Das ausgefüllte und von dem Teilnehmer (oder einer erziehungsberechtigten Person) unterzeichnete Formular und die Annahme des Antrages
durch den Trainer stellt eine bindende vertragliche Vereinbarung dar, deren Bedingungen nachfolgend aufgeführt sind. - Zahlungsbedingungen
4.1. Wird die Lastschrift vom Trainer aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingelöst, hat der Teilnehmer für jede Rücklastschrift
7,50 € pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Dem Teilenehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Trainer kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.
4.2. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug. Gerät der Teilnehmer jedoch mit einem Betrag, der die Höhe von zwei
Monatszahlungen erreicht, in Verzug, wird das gesamte Entgelt bis zum regulären Ende der Teilnahme (also maximal ein Jahr) sofort fällig. - Verhaltenspflichten des Teilnehmers
5.1. Das im Rahmen der Wing Chun Kurse vermittelte Wissen und Können darf mit Ausnahme von Ausbildungs‑, Wettkampf- und Show-Situationen
nur in lebensbedrohlichen Situationen zum eigenen Schutz oder dem Schutz von Dritten angewendet werden (§§ 32, 34, 35 Strafgesetzbuch).
5.2. Der Teilnehmer hat dem Trainer ungefragt einschlägige Vorstrafen (Gewaltdelikte) unverzüglich in Textform anzuzeigen.
5.3. Änderungen des Familiennamens, der Anschrift oder der Bankverbindung sind dem Trainer unmittelbar anzuzeigen. - Schutzmaßnahmen
6.1. Beim Partnertraining muss der Teilnehmer eine komplette Schutzausrüstung tragen.
6.2. Der Teilnehmer hat den Anweisungen des Trainers während und im Zusammenhang mit dem Training Folge zu leisten. Gleiches gilt für
Anweisungen der Hilfskräfte des Trainers. - Dauer der Teilnahme, Krankheit, Wehrdienst, Kündigung
7.1. Die Teilnahme wird jeweils für die umseitig angegebene Dauer von Monaten geschlossen (Mindestlaufzeit). Sie verlängert sich jeweils
automatisch für eine unbestimmte Zeit (unbefristete Teilnahme), wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der
Mindestlaufzeit schriftlich (per Brief) gekündigt wird. Die unbefristete Teilnahme kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
7.2. Kann der Teilnehmer das Training wegen Krankheit oder Wehr- bzw. Wehrersatzdienst nicht besuchen, so kann er für diesen Zeitraum die
passive Teilnahme in der Gruppe / Schule / AG auf Antrag erhalten. Für den Zeitraum der passiven Teilnahme entfällt das monatliche Entgelt.
Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass sich die Krankheit oder der Wehr- bzw. Wehrersatzdienst über den Zeitraum von mehr als drei
Monaten erstreckt. Die passive Teilnahme beginnt mit dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Vorlage des ärztlichen Attests bzw. des
Einberufungsbescheides beim Trainer erfolgt.
7.3. Für den Trainer besteht insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Teilnehmer a) mit einem Betrag, der die
Höhe von zwei Monatszahlungen erreicht, in Verzug gerät; b) schuldhaft gegen Ziff. 5 und 6 dieser Geschäfts- und Trainingsbedingungen
verstößt; c) der Teilnehmer sich, andere oder die Einrichtung der Trainingsstätte schuldhaft schädigt und gegen die Hausordnung der
Trainingsstätte verstößt, d) wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt wird.
7.4. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung des Teilnehmers ist, dass die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, vom Trainer
verschuldet worden sind. Risiken, welche innerhalb der Sphäre des Teilnehmers liegen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Voraussetzungen
eines außerordentlichen Kündigungsrechts zu begründen. - Trainerwechsel
8.1. Der Teilnehmer kann seine Teilnahme im Falle des Trainerwechsels außerordentlich kündigen, wenn es dieses Recht innerhalb von einem
Monat nach Anzeige des Trainerwechsels ausübt.
8.2. Der Teilnehmer und der aktuelle Trainer sind sich ferner darüber einig, dass dieser Vertrag mit dem neuen Trainer in jedem Fall fortgeführt
wird, wenn der Teilnehmer nach dem Trainerwechsel an den Trainings mit dem neuen Trainer mindestens zwei Mal teilgenommen hat und
einer Vertragsfortführung nicht ausdrücklich widersprochen hat. - Haftung
9.1. Hat der Trainer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Geschäfts- und Teilnahmebedingungen für einen Schaden
aufzukommen, so haftet er bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfskräfte des Trainers für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
9.3. Wird es dem Trainer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, das Training durchzuführen, so hat der Teilnehmer für das konkrete
Training keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. einen Ersatztermin.Stand: Juni 2025
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